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Mindestlohntarif für Au‑Pair‑Kräfte (2017)
Verordnung vom 02.12.2016

Zusammenfassung

Die Verordnung legt den Mindestlohn für Au‑Pair‑Kräfte in Österreich fest. Sie bestimmt einen monatlichen Bruttolohn von 425,70 €, regelt Sachbezüge, Arbeitskleidung, Sprachkurse und weitere Leistungen und tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/2/2016XXV
Familie
Arbeitsrecht
Sozialpolitik

Schwerpunkte

  • Der Tarif gilt für das gesamte Bundesgebiet Österreich und für alle Personen, die als Au‑Pair‑Kräfte nach § 49 Abs. 8 ASVG beschäftigt werden.
  • Die Au‑Pair‑Kraft erhält für 18 Stunden Arbeitszeit pro Woche (inkl. Bereitschaft) einen monatlichen Mindestbruttolohn von 425,70 €.
  • Falls die Au‑Pair‑Kraft keine Unterkunft und Verpflegung vom Arbeitgeber erhält, muss der Arbeitgeber diese Sachbezüge in Geld vergüten (30 stel des Bewertungssatzes pro Kalendertag).
  • Der Arbeitgeber muss bei Dienstantritt ordentliche Arbeitskleidung bereitstellen und die Reinigungskosten übernehmen; er muss mindestens die Hälfte der Kosten für einen Deutschkurs sowie sämtliche Kosten für pädagogische Qualifizierungskurse tragen.
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Stöger Alois, diplômé

SPÖ

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
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