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Änderung der AVOG‑Durchführungsverordnung (2016)
Verordnung vom 09.12.2016

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2016 ändert die Durchführungsverordnung zum AVOG 2010: Sie fügt geografische Ausnahmen bei Finanzämtern ein, entfernt veraltete Bezugsangaben bei Zollämtern, aktualisiert Verweise auf den EU‑Zollkodex und ergänzt neue Regelungen zur Zuständigkeit für Verwaltungsabgaben. Das Inkrafttreten ist auf den 1. Jänner 2017 datiert.
Bundesministerium für Finanzen12/9/2016XXV
Finanzwesen

Schwerpunkte

  • Bei den Finanzämtern Lilienfeld, St. Pölten, Hollabrunn‑Korneuburg‑Tulln und Bruck‑Eisenstadt‑Oberwart wird nach bestimmten Wortfolgen ein Klammerausdruck mit geografischen Ausnahmen eingefügt.
  • Bei den Zollämtern Eisenstadt‑Flughafen‑Wien und St. Pölten‑Krems‑Wiener Neustadt wird nach der Wortfolge „den Gerichtsbezirk Schwechat“ die Phrase „im politischen Bezirk Wien Umgebung“ gestrichen.
  • Mehrere Verweise auf den alten Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92) werden durch die aktuellen Verweise auf die EU‑Verordnung Nr. 952/2013 ersetzt; zudem wird ein neuer Absatz 8 eingefügt, der die Zuständigkeit des Zollamtes für Verwaltungsabgaben regelt.
  • Die Bewilligungsverfahren für Vereinfachungen nach Art. 198b und Art. 199 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2446/2015 werden um die Mitwirkung an Abgangs‑ und Bestimmungsflughäfen ergänzt.
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Schelling Johann Georg, Dr.

ÖVP

Bundesminister für Finanzen
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