Zusammenfassung
Die Verordnung legt für das Jahr 2017 einen einheitlichen Anpassungsfaktor von 1,008 fest und erhöht zahlreiche Entschädigungsbeträge im Kriegsopferversorgungs‑, Opferfürsorge‑ und Impfschadengesetz.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/14/2016XXV
Gesundheit
Sozialpolitik
Sozialversicherung
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.01.2017
- Der allgemeine Anpassungsfaktor von 1,008 wird für alle genannten Gesetze (Kriegsopferversorgungsgesetz, Opferfürsorgegesetz, Impfschadengesetz) im Jahr 2017 verbindlich.
- Für das Kriegsopferversorgungsgesetz wird der Betrag von 538,60 € auf 542,90 € erhöht (Ziffer 1).
- Weitere Erhöhungen im Kriegsopferversorgungsgesetz betreffen u. a. Ziffer 2 (22,10 € → 22,30 €) und Ziffer 4 (42,80 € → 43,10 €).
- Im Opferfürsorgegesetz werden Beträge wie 841 594,50 € auf 848 327,30 € (Ziffer 1) und 50,20 € auf 50,60 € (Ziffer 2) angepasst.
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