Zusammenfassung
Die Verordnung 2016 ändert die Direktzahlungs‑ und GAP‑Verordnungen, um die Berechnung freier Flächen zu präzisieren, Zahlungsansprüche nach niedrigstem Wert zuzuordnen, Vorabprüfungen durch die AMA einzuführen und Qualifikations‑ sowie Berichtspflichten für landwirtschaftliche Beratungsanbieter festzulegen. Der geänderte § 28 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft12/14/2016XXV
Umwelt
Finanzwesen
Landwirtschaft
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Schwerpunkte
- Bei der Bestimmung freier Flächen für Alm‑ und Hutweideflächen wird nun der bereits zugewiesene Verringerungskoeffizient berücksichtigt, und verfügbare Zahlungsansprüche werden erst nach Befüllung aller übrigen förderfähigen Flächen zugeteilt.
- Übertragene Zahlungsansprüche werden vom übertragenden Betriebsinhaber beginnend mit dem niedrigsten Wert zugeordnet.
- Für das Antragsjahr 2015 kann die Anbaudiversifizierung durch Einhaltung der Fruchtfolgeauflagen auf Ackerflächen im Rahmen der Umwelt‑ und Klimamaßnahme nachgewiesen werden.
- In begründeten Fällen von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen kann ein Junglandwirt die Frist um ein Jahr verlängern, wenn er den Antrag vor Ablauf der zweijährigen Frist stellt.
Dokumente (PDFs)
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