<!--[0-->Aufwandersatzverordnung 2016 – Pauschalbeträge für arbeitsrechtliche Verfahren<!--]-->
Aufwandersatzverordnung 2016 – Pauschalbeträge für arbeitsrechtliche Verfahren
Verordnung vom 20.12.2016

Zusammenfassung

Die Aufwandersatzverordnung von 2016 legt einheitliche Pauschalbeträge (285 € bzw. 485 €) für den Aufwand von Interessenvertretungen in Arbeitsrechtssachen fest und tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/20/2016XXV
Arbeitsrecht

Schwerpunkte

  • Für das erste Verfahren (erste Instanz) wird ein Pauschalbetrag von 285 € bis zur ersten Tagsatzung oder zu einem Zahlungsbefehl gewährt; für alle weiteren Verfahrensschritte im selben Verfahren beträgt der Betrag 485 €.
  • Für Berufungs- und Rekursverfahren (Verfahren über einen Rekurs gegen einen Endbeschluss) wird ein Pauschalbetrag von 485 € festgesetzt.
  • Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft; die vorherige Aufwandersatzverordnung von 2015 endet am 31. Dezember 2016, gilt aber für Verfahren, die vor diesem Datum abgeschlossen wurden.
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Stöger Alois, diplômé

SPÖ

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
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