<!--[0-->Änderung der Durchführung der Krankenversicherung für § 9‑Versicherte (Verordnung 439/2016)<!--]-->
Änderung der Durchführung der Krankenversicherung für § 9‑Versicherte (Verordnung 439/2016)
Verordnung vom 30.12.2016

Zusammenfassung

Die Verordnung 439/2016 ändert die Durchführung der Krankenversicherung für Personen nach § 9 ASVG. Sie streicht einen langen Verweis auf die Mindestsicherung aus § 1 Z 20 und fügt in § 8 einen befristeten Absatz ein, der die Gültigkeit dieser Änderung von 2017 bis Ende 2018 regelt.
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen12/30/2016XXV
Gesundheit
Sozialversicherung

Schwerpunkte

  • Der Ausdruck „in Ausführung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B‑Vg über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung beschlossenen“ wird aus § 1 Z 20 entfernt.
  • Ein neuer Absatz (Abs. 3) wird in § 8 eingefügt, der die Gültigkeitsdauer der geänderten Fassung von § 1 Z 20 festlegt.
  • Die geänderte Fassung von § 1 Z 20 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft und endet am 31. Dezember 2018.
  • Die Änderungen beruhen auf den §§ 9 und 75 des ASVG und wurden vom Hauptausschuss des Nationalrates genehmigt.
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Oberhauser Sabine, Dr., MAS

SPÖ

Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
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