Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland (März 2016)
Verordnung vom 01.03.2016Zusammenfassung
Die Verordnung legt für den Monat März 2016 für zahlreiche Dienstorte im Ausland individuelle Hundertsätze fest, die bestimmen, wie hoch die Kaufkraftausgleichszulage für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete ausfällt.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres3/1/2016XXV
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Schwerpunkte
- Die Verordnung legt für den Monat März 2016 den Hundertsatz fest, der die Höhe der Kaufkraftausgleichszulage bestimmt.
- Die gesetzliche Grundlage für die Festsetzung der Hundertsätze ist § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes.
- Für jeden Dienstort wird ein individueller Prozentsatz (Hundertsatz) von 0 % bis 53 % festgelegt; z. B. Genf 51 %, Zürich 53 %.
- Die Regelung gilt ausschließlich für den Monat März 2016; für spätere Monate kann eine neue Verordnung erlassen werden.
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