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Änderung der Tierschutz‑Veranstaltungsverordnung – neue Regeln für Tierbörsen
Verordnung vom 24.03.2016

Zusammenfassung

Die 69. Verordnung vom 24. März 2016 ändert die Tierschutz‑Veranstaltungsverordnung. Sie legt neue Mindestanforderungen für Tierausstellungen und -börsen fest, verbietet Kaufbörsen mit Wildtieren und definiert detaillierte Melde‑ und Dokumentationspflichten für Veranstalter.
Bundesministerium für Gesundheit3/24/2016XXV
Gesundheit

Schwerpunkte

  • Für Tierausstellungen, -schauen, -märkte und -börsen gelten die Mindestanforderungen der ersten beiden Tierhaltungsverordnungen, sofern keine abweichenden Bestimmungen in den Anlagen vorgesehen sind.
  • Der Ausdruck „Kauf oder“ wird aus § 2 Abs. 2 gestrichen, um die Formulierung zu vereinfachen.
  • Kaufbörsen mit Wildtieren werden komplett verboten.
  • Tierbörsen dürfen höchstens zwölf Stunden dauern, müssen mindestens zwei Wochen vorher bei der Behörde gemeldet werden und erfordern ein detailliertes Börsenprotokoll über Anbieter, Tierarten und Herkunft.
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Oberhauser Sabine, Dr., MAS

SPÖ

Bundesministerin für Gesundheit
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