Zusammenfassung
Die Verordnung definiert Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von bestimmten Haustieren zur Zucht und zum Verkauf, wenn diese nicht regelmäßig oder gewinnorientiert erfolgen, und legt fest, dass Zuchtverbände als Meldestellen fungieren können.Bundesministerium für Gesundheit3/24/2016XXV
Tierschutz
Schwerpunkte
In Kraft ab 24.03.2016
- Die Verordnung legt fest, welche Tierarten (z. B. Ziervögel, Geflügel, Kleinnager) von der Meldepflicht ausgenommen sind, sofern die Zucht nicht regelmäßig und nicht gewinnorientiert erfolgt.
- Privat gehaltene Tiere zum Zweck der Zucht und des Verkaufs, die nicht regelmäßig oder mit Gewinn betrieben werden, sind von der Meldepflicht befreit.
- Die Zucht von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen ist ebenfalls von der Meldepflicht ausgenommen.
- Tiere, die sich im Eigentum des Bundes befinden, unterliegen ebenfalls nicht der Meldepflicht.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.