<!--[0-->Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung – neue Definition von „Ausrüstung“<!--]-->
Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung – neue Definition von „Ausrüstung“
Verordnung vom 25.03.2016

Zusammenfassung

Die Verordnung 72/2016 passt die Schiffsausrüstungsverordnung an, indem sie den Begriff „Ausrüstung“ neu definiert und auf die EU‑Richtlinie 96/98/EG (geändert durch 2015/559) verweist. Sie tritt am 1. Mai 2016 in Kraft, mit einer Übergangsfrist bis zum 30. April 2018 für bereits produzierte Ausrüstungen.
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie3/25/2016XXV
Verkehr

Schwerpunkte

In Kraft ab 01.05.2016 Außer Kraft ab 30.04.2018
  • Die Verordnung definiert den Begriff „Ausrüstung“ neu und bezieht sich dabei auf die EU‑Richtlinie 96/98/EG in ihrer geänderten Fassung von 2015/559.
  • Nur Ausrüstungsgegenstände, die nach internationalen Instrumenten zulassungspflichtig sind, fallen unter die neue Definition.
  • Die Verordnung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.
  • Für Ausrüstungen, die vor dem 30. April 2016 nach einem nationalen Baumusterzulassungsverfahren hergestellt wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. April 2018.
Image of politician Klug Gerald, Mag.

Klug Gerald, Mag.

SPÖ

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.