Zusammenfassung
Die Verordnung führt eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung auf der A 2 Süd ein, definiert zwei Messstrecken und verlangt die Ankündigung von Beginn und Ende der Messungen.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie4/8/2016XXV
Straßenverkehr
Schwerpunkte
- Die Verordnung stützt sich auf § 98a Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 als gesetzliche Grundlage für die Messstreckenregelung.
- Auf der A 2 Süd werden zwei Messstrecken festgelegt: von km 46,80 bis km 60,20 Richtung Graz und von km 60,20 bis km 46,50 Richtung Wien, wo die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit bildgebend gemessen wird.
- Der Beginn und das Ende jeder Messstrecke müssen öffentlich angekündigt werden, um Transparenz für die Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.