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Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland (April 2016)
Verordnung vom 12.04.2016

Zusammenfassung

Die 80. Verordnung legt für April 2016 für zahlreiche Auslandsstandorte die Prozentsätze fest, nach denen Beamte und Vertragsbedienstete eine Kaufkraftausgleichszulage erhalten.
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres4/12/2016XXV
Finanzwesen
Personalwesen
Öffentliche Verwaltung

Schwerpunkte

In Kraft ab 01.04.2016 Außer Kraft ab 30.04.2016
  • Die Verordnung legt für den Monat April 2016 die Höhe der Kaufkraftausgleichszulage fest.
  • Die Rechtsgrundlage ist § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956, die die Festsetzung von Hundertsätzen regelt.
  • Für jede im Ausland tätige Stelle wird ein individueller Hundertsatz angegeben, z. B. 20 % für Abu Dhabi oder 51 % für Genf.
  • Die Sätze gelten ausschließlich für den Abrechnungsmonat April 2016; ab dem 1. Mai 2016 gelten neue Sätze, die später festgesetzt werden.
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Kurz Sebastian

ÖVP

Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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