Innenfinanzierungsverordnung (IF‑VO) – Regelungen für die Innenfinanzierung bei Unternehmensumgründungen
Verordnung vom 26.04.2016Zusammenfassung
Die Innenfinanzierungsverordnung legt fest, wie die Innenfinanzierung von Unternehmen bei Umstrukturierungen zu ermitteln ist. Sie bestimmt, welche Gewinne und Verluste aus Umgründungen die Innenfinanzierung beeinflussen und gilt für Umgründungen, die nach dem 31. Mai 2015 beschlossen wurden.Bundesministerium für Finanzen4/26/2016XXV
Finanzwesen
Schwerpunkte
- Die Innenfinanzierung ist nach den Vorgaben des § 2 fortzuführen; Gewinne oder Verluste aus Umgründungen, die den Jahresüberschuss beeinflussen, werden nicht berücksichtigt.
- Buchgewinne und -verluste, die durch die Umgründung entstehen, haben keinen Einfluss auf die Innenfinanzierung.
- Confusiogewinne und -verluste werden im Wirtschaftsjahr ihrer Berücksichtigung in die Innenfinanzierung einbezogen.
- Bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Abspaltungen und Aufspaltungen wird die Innenfinanzierung der übertragenden Körperschaft anteilig auf die übernehmende Körperschaft übertragen – dabei gelten spezielle Regeln für verbundene Unternehmen und Beteiligungsquoten.
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