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Kontenregister‑Durchführungsverordnung 2016 – Regelung zur elektronischen Datenübermittlung
Verordnung vom 26.04.2016

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt die verpflichtende elektronische Übermittlung von Bankdaten an das Bundesministerium für Finanzen und definiert Fristen, Dateninhalte sowie Zugangswege für Auskünfte aus dem Kontenregister.
Bundesministerium für Finanzen4/26/2016XXV
Finanzwesen

Schwerpunkte

In Kraft ab 10.08.2016
  • Die Verordnung legt fest, dass die Datenübermittlung über das Verfahren FinanzOnline erfolgen muss, entweder per Datenstrom oder Webservice.
  • Kreditinstitute können für die Übermittlung einen externen Dienstleister einsetzen, müssen diesen jedoch beim Bundesminister melden und bei Beendigung unverzüglich informieren.
  • Zu übermittelnde Daten umfassen u. a. den BIC des Instituts, die Kontonummer und bei Gemeinschaftskonten Informationen zu wirtschaftlichen Eigentümern mit mehr als 25 % Anteil.
  • Die Inbetriebnahme des Kontenregisters erfolgt am 10. August 2016; die Erst‑Übermittlung muss bis zum 30. September 2016 abgeschlossen sein, danach erfolgt monatlich eine Folge‑Übermittlung bis zum 25. Tag des Folgemonats.
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Schelling Johann Georg, Dr.

ÖVP

Bundesminister für Finanzen
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