Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, unter welchen Bedingungen Berufspraxiszeiten von Vertragsbediensteten im pädagogischen Dienst auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden können.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft4/10/2017XXV
Bildung
Arbeitsrecht
Verwaltungsrecht
Schwerpunkte
- Einschlägige Berufspraxiszeiten können als Vordienstzeit auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden, wenn die Tätigkeit fachlich relevant ist und nicht älter als 20 Jahre.
- Durch gesetzliche Vorgaben festgelegte Berufspraxiszeiten (nach § 38 Abs. 6 VBG) werden ebenfalls als Vordienstzeit anerkannt.
- Zusätzlich können weitere einschlägige Praxiszeiten bis zu insgesamt zwölf Jahre angerechnet werden, sofern die Gesamtsumme (inkl. der Vorgaben nach § 2) zwölf Jahre nicht überschreitet.
- Für Lehrpersonen mit abgeschlossenem Lehramtsstudium können bis zu sechs Jahre einschlägige Berufspraxis als Vordienstzeit berücksichtigt werden.
Dokumente (PDFs)
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