Zusammenfassung
Die Verordnung über Aufnahms‑ und Eignungsprüfungen wird umfassend novelliert: veraltete Formulierungen werden gestrichen, Eignungskriterien präzisiert und neue Regelungen für schriftliche Prüfungen sowie den Umgang mit verhinderten Prüflingen eingeführt.Bundesministerium für Bildung4/20/2017XXV
Bildung
Schwerpunkte
- Die Formulierung „höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“ wird aus § 1 gestrichen.
- Die Kriterien für geistige, körperliche und künstlerische Eignung werden detailliert aufgelistet.
- Die praktische Eignungsprüfung umfasst vier Prüfungsbereiche: Rhythmus‑ und Melodieverstehen, schöpferisches Gestalten, körperliche Gewandtheit sowie Kommunikationsfähigkeit.
- Die Formulierungen „der mündlichen und“ werden aus § 10 Abs. 2 und Abs. 6 entfernt.
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