Änderung der Dritten Außenwirtschaftsverordnung 2014 – Ergänzung der Waffenembargoliste
Verordnung vom 12.05.2017Zusammenfassung
Die Verordnung 127/2017 ergänzt die Dritte Außenwirtschaftsverordnung 2014 um einen neuen Absatz zu § 3 und führt Anlage 1 ein, in der Länder mit Waffenembargo aufgelistet sind. Die Regelung gilt ab dem Tag nach ihrer Kundmachung am 12. Mai 2017.Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft5/12/2017XXV
Handel
Internationale Beziehungen
Schwerpunkte
- Ein neuer Absatz 4 wird zu § 3 hinzugefügt, der festlegt, dass die in Anlage 1 aufgeführten Länder dem Waffenembargo unterliegen.
- Anlage 1 enthält eine Liste von Ländern, die wegen Menschenrechtsverletzungen, Konflikten oder anderer politischer Gründe vom Waffenexport ausgeschlossen sind (z. B. Armenien, Iran, Russland, Südsudan usw.).
- Die Rechtsgrundlage für die Änderungen ist § 25 und §§ 77 Abs. 2‑3 des Außenwirtschaftsgesetzes 2011, die das Bundesministerium befugt, solche Embargolisten zu bestimmen.
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