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Ausbildungs‑ und Prüfungsordnung für den Lehrberuf Pflasterer/Pflasterin
Verordnung vom 16.05.2017

Zusammenfassung

Die 133. Verordnung legt die dreijährige Ausbildung und die Prüfungsanforderungen für den Lehrberuf Pflasterer/Pflasterin fest und trat am 1. Juni 2017 in Kraft.
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft5/16/2017XXV
Bildung
Ausbildungsbeihilfe

Schwerpunkte

  • Der Lehrberuf Pflasterer/Pflasterin ist mit einer dreijährigen Ausbildungsdauer festgelegt.
  • Das Berufsprofil umfasst 14 Kernaufgaben, darunter das Lesen von Plänen, Erdaushub, Betonarbeiten, Entwässerungsanlagen und das Verlegen von Pflastersteinen.
  • Die Ausbildung fördert Schlüsselqualifikationen wie Methodenkompetenz, soziale Kompetenz, Personen‑ und Kommunikationsfähigkeiten sowie Kundenorientierung.
  • Die Lehrabschlussprüfung besteht aus einem theoretischen Teil (Fachkunde, angewandte Mathematik, Fachzeichnen) und einem praktischen Teil (Prüfarbeit und Fachgespräch).
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Mitterlehner Reinhold, Dr.

ÖVP

Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Vizekanzler
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