Zusammenfassung
Die Verordnung definiert ein als gefährdetes Gebiet für die Afrikanische Schweinepest, verpflichtet zur Meldung und Probenentnahme von toten Wildschweinen, legt Bio‑Sicherheitsmaßnahmen für Jäger fest und verbietet ab dem 4. Juli 2017 die Freilandhaltung von Hausschweinen in diesem Gebiet.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen6/28/2017XXV
Umwelt
Gesundheit
Tierschutz
Tiermedizin
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Schwerpunkte
- Festlegung der als gefährdet geltenden Gebiete (Hollabrunn, Tulln, Korneuburg, Mistelbach, Bruck an der Leitha, Gänserndorf und alle Wiener Bezirke).
- Meldepflicht für alle aufgefundenen Wildschweine; ein amtlicher Tierarzt entnimmt Proben und sorgt für eine sichere Entsorgung von Tierkörpern und -material.
- Die entnommenen Proben werden an das Referenzlabor AGES Mödling geschickt, die Ergebnisse und der Versand werden im VIS erfasst.
- Jäger müssen dafür sorgen, dass die Jagd die Ausbreitung der Seuche nicht begünstigt, keinen Kontakt von Wildschweinmaterial mit Hausschweinen zulässt und das restliche Tiermaterial sicher entsorgt.
Dokumente (PDFs)
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