Tierimpfstoff‑Umwidmungsverordnung 2017 – Ausnahmen & Dokumentationspflichten
Verordnung vom 28.06.2017Zusammenfassung
Die Verordnung 2017 erlaubt unter Therapienotstand den Ausnahmeeinsatz bestimmter Tierimpfstoffe und führt strenge Melde‑ sowie Dokumentationspflichten ein. Sie trat am Tag nach ihrer Kundmachung im Juni 2017 in Kraft.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen6/28/2017XXV
Gesundheit
Schwerpunkte
- Bei Vorliegen eines Therapienotstandes dürfen ausgewählte Impfstoffe aus der Anlage ausnahmsweise eingesetzt werden, obwohl das generelle Verbot nach § 4 Abs. 4 TAKG gilt.
- Impfungen, die nach § 12 TSG durchgeführt werden, müssen im elektronischen Veterinärregister (VIS) mit Tierkennzeichnung und Datum erfasst werden.
- Impfungen, die nicht nach § 12 TSG erfolgen, müssen innerhalb von sechs Wochen an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen gemeldet werden – inkl. Angaben zu Tierarzt, Tierhalter, Anzahl der Tiere, Grund der Impfung und Art der Impfung.
- Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft (veröffentlicht am 28. Juni 2017, wirksam ab 29. Juni 2017).
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