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Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen im Juli 2017
Verordnung vom 07.07.2017

Zusammenfassung

Die 184. Verordnung legt für Juli 2017 die Prozentsätze (Hundertsätze) fest, nach denen der Kaufkraftausgleich für im Ausland tätige Bundesbeamte berechnet wird.
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres7/7/2017XXV
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
öffentlicher Dienst

Schwerpunkte

  • Die Verordnung legt für Juli 2017 den Hundertsatz fest, nach dem die Kaufkraftausgleichszulage zu berechnen ist.
  • Die Festsetzung beruht auf der Ermächtigung des Ministers nach § 21b Abs. 2 und 3 Gehaltsgesetz.
  • Für jede Stadt bzw. jedes Land wird ein individueller Hundertsatz angegeben (z. B. 50 % für Zürich, 1 % für Athen).
  • Für Dienstorte ohne angegebenen Wert (z. B. Addis Abeba) wird kein Hundertsatz festgesetzt und die reguläre Zulage entfällt.
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Kurz Sebastian

ÖVP

Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres
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