Zusammenfassung
Die Verordnung von 10. Juli 2017 ergänzt den Altlastenatlas um zahlreiche neue belastete Standorte und legt deren Klassifizierung sowie das Inkrafttreten am 1. Juli 2017 fest.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft7/10/2017XXV
Umwelt
Schwerpunkte
- Die Verordnung stützt sich auf die §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, um die Änderungen am Altlastenatlas vorzunehmen.
- Die Anhänge 3, 4, 7 und 9 des Altlastenatlas werden um neue Einträge zu belasteten Standorten ergänzt.
- Für jeden neuen Altlast‑Eintrag werden Bezirk, Gemeinde, Katastralgemeinde, betroffene Grundstücksnummern, Art der Altlast (z. B. Altablagerung oder Altstandort), Datum der Altlastausweisung sowie die zugeordnete Prioritätenklasse angegeben.
- Die Prioritätenklassen (z. B. 2, 3 oder „gesichert“) geben an, wie dringend die Sanierung der jeweiligen Altlast ist.
Dokumente (PDFs)
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