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Obergrenze von 50 Euro für Honorarsätze in geförderten Familienberatungsstellen
Verordnung vom 16.01.2017

Zusammenfassung

Die Verordnung legt eine Obergrenze von 50 Euro netto pro Beratungsstunde für selbständige Berater*innen an geförderten Familienberatungsstellen fest. Sie gilt rückwirkend ab dem vierten Quartal 2016 und tritt am 17.01.2017 in Kraft.
Bundesministerium für Familien und Jugend1/16/2017XXV
Sozialpolitik

Schwerpunkte

In Kraft ab 17.01.2017
  • Die maximale Vergütung für selbständige Berater*innen beträgt 50 Euro netto pro Stunde.
  • Selbständige Berater*innen sind solche, die gewerblich, freiberuflich oder im Rahmen eines Werkvertrages tätig sind und für die keine Arbeitgeber‑Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.
  • Die Obergrenze gilt rückwirkend für alle Beratungsstunden, die ab dem vierten Quartal 2016 erbracht wurden.
  • Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung, also am 17.01.2017, in Kraft.
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Karmasin Sophie, MMag. Dr.

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