Universitätsräte‑Vergütungsverordnung (UniRVV) – Obergrenzen für Vergütung der Universitätsratsmitglieder
Verordnung vom 05.09.2017Zusammenfassung
Die Verordnung legt monatliche Höchstbeträge für die Vergütung von Mitgliedern der Universitätsräte aller österreichischen Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems fest. Sie teilt die Hochschulen in drei Gruppen ein und bestimmt für jede Gruppe unterschiedliche Obergrenzen je nach Funktion.Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft9/5/2017XXV
Bildung
Öffentliche Finanzen
Verwaltungsorganisation
Schwerpunkte
- Die Verordnung gilt für alle Mitglieder der Universitätsräte aller österreichischen Universitäten sowie für die Universität für Weiterbildung Krems.
- Die Hochschulen werden anhand von Studierendenzahl, Bilanzsumme und Personal‑VZÄ in drei Gruppen eingeteilt.
- Für jede Gruppe wird eine monatliche Vergütungsobergrenze festgelegt: Gruppe 1 – bis zu 1 000 € für einfache Mitglieder, 1 200 € für stellvertretende Vorsitzende und 1 500 € für Vorsitzende; Gruppe 2 – bis zu 800 €, 960 € bzw. 1 200 €; Gruppe 3 – bis zu 600 €, 720 € bzw. 900 €.
- Die Verordnung wird im Jahr 2021 von der zuständigen Ministerin bzw. dem Minister evaluiert, insbesondere hinsichtlich der Gruppenzuordnung und der Vergütungspraktiken.
Dokumente (PDFs)
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