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Gesundheitsdokumentationsverordnung – GD‑VO (2017)
Verordnung vom 18.01.2017

Zusammenfassung

Die GD‑VO legt fest, welche Gesundheitsdaten Krankenhäuser erfassen und verschlüsselt an das Bundesministerium melden müssen, inklusive spezieller Intensivdaten und einer Hash‑basierten Datensatz‑ID.
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen1/18/2017XXV
Gesundheit
Information und Informationsverarbeitung

Schwerpunkte

  • Die Verordnung regelt die Dokumentation und Meldung von Daten aus dem ambulanten und stationären Bereich für alle Krankenhäuser.
  • Landesfonds‑finanzierte Einrichtungen müssen Diagnosen‑, Leistungs‑ und Kostenstellen‑Statistiken erfassen; nicht‑landesfonds‑finanzierte Krankenhäuser benötigen nur Basis‑Diagnosedaten und eine Krankenanstalten‑Statistik.
  • Für Intensivpatienten ab 16 Jahren sind zusätzliche SAPS3‑ (I11) und TISS‑A‑Daten (I12) zu melden; für jüngere Patienten ist dies nicht verpflichtend.
  • Alle Datenübermittlungen müssen verschlüsselt erfolgen; die Übermittlung erfolgt über Secure‑Copy mit Public‑Key‑Authentifizierung bzw. über die SV‑Datendrehscheibe des Hauptverbands.
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Oberhauser Sabine, Dr., MAS

SPÖ

Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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