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Änderung der Grenzwerteverordnung 2011 – neue Formaldehyd‑Grenzwerte und Einstufungen
Verordnung vom 24.10.2017

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2017 passt die Grenzwerte für chemische Stoffe an, insbesondere Formaldehyd: Sie senkt zulässige Konzentrationen, stuft Formaldehyd als besonders krebserzeugend ein und verschiebt den Stoff von der B‑Liste in die A2‑Stoffliste.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz10/24/2017XXV
Umwelt
Gesundheit
Arbeitsrecht

Schwerpunkte

  • In § 10 Abs. 1 Z 2 wird die Formulierung ergänzt, sodass Stoffe, die in Anhang I der CLP‑Verordnung als karzinogen (Kategorie 1A/1B) eingestuft sind, nun auch Formaldehyd umfassen.
  • In § 10a Abs. 1 Z 2 wird die gleiche Ergänzung vorgenommen, um auch hier Formaldehyd als karzinogen der Kategorie 1A/1B zu erfassen.
  • § 15 erhält Absatz 4, der Ausnahmen für Formaldehyd regelt, wenn die Grenzwerte dauerhaft nicht überschritten werden (z. B. bei kontinuierlicher Messüberwachung).
  • Die Grenzwerte für Formaldehyd in Anhang I/2011 werden gesenkt: TMW von 0,5 ppm auf 0,3 ppm und von 0,6 mg/m³ auf 0,37 mg/m³; KZW von 0,5 ppm auf 0,6 ppm und von 0,6 mg/m³ auf 0,74 mg/m³. Die Einstufung ändert sich von „III B“ zu „III A2“.
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Stöger Alois, diplômé

SPÖ

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
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