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Erweiterte Mitbestimmung von Arbeitnehmern im Aufsichtsrat (Verordnung 312/2017)
Verordnung vom 13.11.2017

Zusammenfassung

Die Verordnung erweitert die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in Aufsichtsräte, führt eine 30‑Prozent‑Geschlechterquote ein und legt neue Informations‑ sowie Nominierungsrechte fest; sie gilt ab dem 1. Jänner 2018.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz11/13/2017XXVI
Arbeitsrecht

Schwerpunkte

  • Ein neuer Abschnitt 2a legt fest, dass Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten oder börsenorientierte Unternehmen mindestens drei Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsenden müssen.
  • Mindestens 30 % der entsandten Vertreter jedes Geschlecht müssen im Aufsichtsrat vertreten sein, sofern die Quote nicht bereits durch das Aktiengesetz erfüllt ist.
  • Der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende müssen dem Zentralbetriebsrat alle Informationen über die zu besetzenden Sitze, insbesondere nach Geschlecht, bereitstellen.
  • Der Zentralbetriebsrat hat das Vorschlags‑ und Nominierungsrecht für die Arbeitnehmervertreter; die Berechnung der zu besetzenden Sitze erfolgt nach festgelegten Wahlformeln.
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Stöger Alois, diplômé

SPÖ

Abgeordneter zum Nationalrat
Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
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