Lenkprotokoll‑Verordnung – Pflicht zur Führung von Lenkprotokollen für Kraftfahrzeuglenker
Verordnung vom 15.11.2017Zusammenfassung
Die Lenkprotokoll‑Verordnung verpflichtet alle Lenker von Kraftfahrzeugen, ein tägliches Lenkprotokoll zu führen. Arbeitgeber müssen die Protokolle kostenlos bereitstellen, prüfen und mindestens 24 Monate aufbewahren.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz11/15/2017XXVI
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
- Alle Lenker von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen müssen ein tägliches, personen‑ und tagesbezogenes Lenkprotokoll führen.
- Von der Protokollpflicht ausgenommen sind bestimmte Fahrzeugarten, z. B. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen ≤ 30 km/h, Test‑ und Probefahrzeuge, Taxen, leichte Nutzfahrzeuge und Spezialfahrzeuge für Geld‑ oder Werttransporte.
- Arbeitgeber müssen den Lenkerinnen/Lenkern kostenlos ausreichend viele Lenkprotokolle bereitstellen, Anleitungen geben, die Protokolle mindestens einmal monatlich prüfen und sie nach Ende der Mitführungspflicht mindestens 24 Monate aufbewahren.
- Lenkerinnen/Lenker müssen das Lenkprotokoll täglich ausfüllen, die letzten 28 Kalendertage mitführen und es mindestens einmal monatlich dem Arbeitgeber zur Prüfung vorlegen.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.