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Festsetzung des Anpassungsfaktors 2018
Verordnung vom 24.11.2017

Zusammenfassung

Die Verordnung legt den Anpassungsfaktor für das Jahr 2018 auf 1,016 fest. Grundlage dafür sind die Bestimmungen des ASVG (§ 108 Abs. 5 und § 108f Abs. 2 und 3). Der Faktor gilt für alle Berechnungen im Sozialversicherungssystem im Jahr 2018.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz11/24/2017XXVI
Sozialpolitik

Schwerpunkte

In Kraft ab 01.01.2018 Außer Kraft ab 31.12.2018
  • Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2018 wird auf 1,016 festgesetzt.
  • Die Festsetzung basiert auf den Richtwerten des ASVG, die in § 108 Abs. 5 und § 108f Abs. 2 und 3 festgelegt sind.
  • Der Faktor wird für sämtliche Berechnungen von Beiträgen und Leistungen im Sozialversicherungssystem im Jahr 2018 verwendet.
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Stöger Alois, diplômé

SPÖ

Abgeordneter zum Nationalrat
Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
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