Zusammenfassung
Die Verordnung führt ein Alternative‑Bewährungssystem ein, das Fahrern mit Alkohol‑Delikten erlaubt, nach einer Mindestwartezeit und ohne Alkoholabhängigkeit unter Auflage einer Alkoholwegfahrsperre und regelmäßiger Mentoring‑Gespräche wieder zu fahren.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie1/25/2017XXV
Verkehr
Schwerpunkte
- Teilnehmer können nach Ablauf von mindestens der Hälfte ihrer ursprünglichen Entziehungsdauer und ohne Alkoholabhängigkeit am ABS teilnehmen.
- Der Antrag auf Teilnahme wird bei der Behörde gestellt; die Behörde informiert über Kosten, Ablauf und stellt einen vorläufigen Führerschein mit Code 69 aus.
- Während der ABS‑Dauer muss das Fahrzeug mit einer Alkoholwegfahrsperre ausgestattet sein, die nur bei Atemalkohol ≤ 0,05 mg/l freigibt; alle zwei Monate findet ein Mentoringgespräch statt.
- Verstöße wie das Umgehen der Sperre, das Fahren ohne eingetragenes Fahrzeug oder das Überschreiten der Atemalkoholgrenze führen zum sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis für die restliche Entziehungsdauer.
Dokumente (PDFs)
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