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Aufbewahrungsfristen für Schul‑ und Berufsbildungsunterlagen (Verordnung 350/2017)
Verordnung vom 04.12.2017

Zusammenfassung

Die Verordnung 350/2017 legt neue Aufbewahrungsfristen für schulische und berufsbildende Aufzeichnungen fest, definiert Übergangs- und Ablauftermine und regelt die Übertragung von Unterlagen bei Schulschließungen.
Bundesministerium für Bildung12/4/2017XXVI
Bildung

Schwerpunkte

  • Die Verordnung definiert neue Aufbewahrungsfristen für verschiedene Schulunterlagen, die bis zum 31. August 2016 entstanden sind.
  • Prüfungsprotokolle müssen drei Jahre, Prüfungen mit Abschlusscharakter (z. B. Reife‑ und Diplomprüfungen) bis zu sechzig Jahre nach der Prüfung aufbewahrt werden.
  • Bei Auflösung einer Schule müssen die bis zum 31. August 2016 erstellten Unterlagen an das Bundesministerium für Bildung übergeben werden, damit sie bis zum Ablauf ihrer Frist gesichert bleiben.
  • Die neuen Regelungen gelten ab dem 1. September 2016 und laufen am 31. August 2076 aus.
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Hammerschmid Sonja, Mag. Dr.

SPÖ

Abgeordnete zum Nationalrat
Bundesministerin für Bildung
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