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Mindestlohntarif für private Kinderbetreuung (ab 01.01.2018)
Verordnung vom 13.12.2017

Zusammenfassung

Die Verordnung legt ab dem 1. Januar 2018 einen verbindlichen Mindestlohntarif für Beschäftigte in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen fest und definiert Gehälter, Zulagen sowie Sonderregelungen.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/13/2017XXVI
Arbeitsrecht
Sozialpolitik

Schwerpunkte

  • Der Mindestlohntarif gilt für ganz Österreich ab dem 1. Januar 2018, sofern kein gültiger Kollektivvertrag besteht.
  • Das monatliche Bruttogehalt wird nach Berufsjahren gestaffelt, von € 2 214 im 1./2. Berufsjahr bis € 3 062 im 39./40. Berufsjahr.
  • Zusätzliche Zulagen umfassen u. a. eine Erschwerniszulage von € 195,50 für Sonderkindergärten, eine Leitungszulage von € 100 pro Gruppe (+ € 40 pro weiterer Gruppe) und eine Vertretungszulage bei Vertretung der Leitung.
  • Tagesmütter/-väter erhalten € 480 pro betreutem Kind, plus 20 % Bildungszuschlag bei pädagogischer Ausbildung und einen Senioritätszuschlag von € 22,40 nach drei Jahren; für Kinder mit Behinderung gilt das 1,5‑fache Entgelt.
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Stöger Alois, diplômé

SPÖ

Abgeordneter zum Nationalrat
Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
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