Zusammenfassung
Die Verordnung legt ab dem 1. Januar 2018 einen verbindlichen Mindestlohntarif für Beschäftigte in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen fest und definiert Gehälter, Zulagen sowie Sonderregelungen.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/13/2017XXVI
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Schwerpunkte
- Der Mindestlohntarif gilt für ganz Österreich ab dem 1. Januar 2018, sofern kein gültiger Kollektivvertrag besteht.
- Das monatliche Bruttogehalt wird nach Berufsjahren gestaffelt, von € 2 214 im 1./2. Berufsjahr bis € 3 062 im 39./40. Berufsjahr.
- Zusätzliche Zulagen umfassen u. a. eine Erschwerniszulage von € 195,50 für Sonderkindergärten, eine Leitungszulage von € 100 pro Gruppe (+ € 40 pro weiterer Gruppe) und eine Vertretungszulage bei Vertretung der Leitung.
- Tagesmütter/-väter erhalten € 480 pro betreutem Kind, plus 20 % Bildungszuschlag bei pädagogischer Ausbildung und einen Senioritätszuschlag von € 22,40 nach drei Jahren; für Kinder mit Behinderung gilt das 1,5‑fache Entgelt.
Dokumente (PDFs)
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