Mitwirkung der GÖG an Evaluation und Qualitätssicherung des Brustkrebs‑Früherkennungsprogramms
Verordnung vom 13.12.2017Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt der Gesundheit Österreich GmbH, umfangreiche Daten des Brustkrebs‑Früherkennungsprogramms zu verarbeiten und an die Koordinierungsstelle weiterzugeben, um das Programm zu evaluieren, zu berichten und zu erforschen.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen12/13/2017XXVI
Gesundheit
Schwerpunkte
In Kraft ab 14.12.2017
- Die GÖG darf Daten zum Brustkrebs‑Früherkennungsprogramm verarbeiten, um das Programm zu evaluieren, darüber zu berichten, Feedback für Leistungserbringer zu erstellen und wissenschaftliche Zwecke zu unterstützen.
- Erlaubte Datenarten umfassen Identifikationsdaten (Geburtsjahr, Wohnsitz, pseudonymisierte SV‑Nummer), Informationen zu behandelnden Einrichtungen, Angaben zum zuständigen Sozialversicherungsträger sowie medizinische Befunde und technische Untersuchungsdaten.
- Die GÖG hat Zugriff auf die genannten Daten und darf sie an die bundesweite Koordinierungsstelle weitergeben – sowohl in indirekt personenbezogener Form für die ersten drei Zwecke als auch anonymisiert für wissenschaftliche Zwecke.
- Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung (14.12.2017) in Kraft und gilt rückwirkend für alle Daten, die seit dem 1. Jänner 2014 erhoben wurden.
Dokumente (PDFs)
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