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ÄrztInnen‑Reihungskriterien‑Verordnung (Einzelvertragsvergabe)
Verordnung vom 15.12.2017

Zusammenfassung

Die ÄrztInnen‑Reihungskriterien‑Verordnung legt fest, nach welchen Kriterien Ärztinnen und Ärzte für Einzelverträge mit den gesetzlichen Krankenkassen ausgewählt werden. Sie definiert ein Punktesystem, berücksichtigt eine Frauenquote im Fach Frauenheilkunde/Geburtshilfe, regelt Hearings bei Gleichstand und tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen12/15/2017XXVI
Gesundheit

Schwerpunkte

  • Die Auswahl der Ärztinnen und Ärzte erfolgt nach vier Hauptkriterien: Berufserfahrung, zusätzliche fachliche Qualifikationen, das Datum der ersten Eintragung in die Bewerberliste und, im Sonderfach Frauenheilkunde/Geburtshilfe, das Geschlecht.
  • Ein Punktesystem bewertet die Kriterien: 15‑35 Punkte für Berufserfahrung, 5‑15 Punkte für zusätzliche Qualifikationen, bis zu 20 Punkte für das Datum der ersten Eintragung und 10 % der erreichbaren Punkte für die Frauenquote; jeweils bis zu 5 Punkte können für geleisteten Dienst, Mutterschutz oder soziale Förderungswürdigkeit vergeben werden.
  • Bei Punktgleichstand oder wenn die Frauenquote berücksichtigt werden muss, wird ein Hearing durchgeführt. Kandidat*innen innerhalb von ±5 % des Bestwertes können ebenfalls zum Hearing zugelassen werden; das Ergebnis des Hearings entscheidet über die endgültige Vergabe.
  • Für Vertrags‑Gruppenpraxen wird das Team als Einheit bewertet; die Praxis erhält ein Auswahlrecht unter den fünf bestgereihten Bewerber*innen, die mindestens 75 % (bzw. 60 % bei Nichterreichen) der Punkte des Erstgereihten erreichen.
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Rendi-Wagner Pamela, Dr., MSc

SPÖ

Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
Abgeordnete zum Nationalrat
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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