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Änderung des Mindestlohntarifs für private Kinderbetreuungseinrichtungen
Verordnung vom 15.12.2017

Zusammenfassung

Die Verordnung 384/2017 ändert den Mindestlohntarif für Arbeitnehmer/innen in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen. Sie basiert auf einem Beschluss des Bundeseinigungsamtes vom 6. Dezember 2017 und führt eine neue Überschrift für § 4 ein, die Entgeltbestimmungen für verschiedene Kindergruppen regelt.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/15/2017XXVI
Arbeitsrecht

Schwerpunkte

  • Das Bundeseinigungsamt ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz befugt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft einen Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein wirksamer Kollektivvertrag existiert.
  • Der Mindestlohntarif für Arbeitnehmer/innen in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen wird durch die Verordnung vom 6. Dezember 2017 geändert.
  • Die Überschrift von § 4 wird zu „Entgeltbestimmungen für Arbeitnehmer/innen in Kindergruppen (z. B. in selbst organisierten Kindergruppen oder elternverwalteten Kindergruppen)“ geändert, um die Entgeltregeln klarer zu definieren.
  • Die geänderten Regelungen gelten für alle privaten Kinderbetreuungseinrichtungen, die unter den Mindestlohntarif fallen.
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Stöger Alois, diplômé

SPÖ

Abgeordneter zum Nationalrat
Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
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