Zusammenfassung
Die Verordnung 384/2017 ändert den Mindestlohntarif für Arbeitnehmer/innen in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen. Sie basiert auf einem Beschluss des Bundeseinigungsamtes vom 6. Dezember 2017 und führt eine neue Überschrift für § 4 ein, die Entgeltbestimmungen für verschiedene Kindergruppen regelt.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/15/2017XXVI
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
- Das Bundeseinigungsamt ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz befugt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft einen Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein wirksamer Kollektivvertrag existiert.
- Der Mindestlohntarif für Arbeitnehmer/innen in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen wird durch die Verordnung vom 6. Dezember 2017 geändert.
- Die Überschrift von § 4 wird zu „Entgeltbestimmungen für Arbeitnehmer/innen in Kindergruppen (z. B. in selbst organisierten Kindergruppen oder elternverwalteten Kindergruppen)“ geändert, um die Entgeltregeln klarer zu definieren.
- Die geänderten Regelungen gelten für alle privaten Kinderbetreuungseinrichtungen, die unter den Mindestlohntarif fallen.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.