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Verordnung über den Zuschuss an Träger gemeinnütziger Krankenanstalten (2017)
Verordnung vom 27.12.2017

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, wie der Bundeszuschuss für gemeinnützige Krankenanstalten im Jahr 2017 verteilt wird – 73,3 % an Landeskrankenanstalten nach festen Prozentanteilen und 26,7 % an andere Einrichtungen nach Personalkosten. Sie tritt am 28‑12‑2017 in Kraft.
Bundesministerium für Finanzen12/27/2017XXVI
Gesundheit
Finanzwesen

Schwerpunkte

  • 73,3 % des Gesamtschlusses werden an die Träger von Landeskrankenanstalten verteilt; die einzelnen Prozentsätze für jede Einrichtung (z. B. Burgenländische Krankenanstaltengesellschaft mbH 1,28 %, Gemeinde Wien 27,67 %) sind festgelegt.
  • Die restlichen 26,7 % des Zuschusses gehen an Träger öffentlicher und privater gemeinnütziger Krankenanstalten; die Verteilung erfolgt nach dem Anteil der Personalkosten des Vorjahres, wobei kalkulatorische Personalkosten und VZÄ‑Berechnungen berücksichtigt werden.
  • Bei einem Wechsel der Trägerschaft werden die Anteile der betroffenen Einrichtungen auf Basis der zuletzt verfügbaren Personalkostendaten neu berechnet.
  • Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung (28‑12‑2017) in Kraft und gilt zunächst für die Zuschüsse des Jahres 2017.
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Löger Hartwig

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Bundesminister für Finanzen
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