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Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse – neue Regelungen (NTZulV)
Verordnung vom 02.02.2017

Zusammenfassung

Die Verordnung legt ein Verfahren zur Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse fest, richtet eine unabhängige Bewertungsstelle ein und definiert die Anforderungen an Antragsteller*innen.
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen2/2/2017XXV
Gesundheit

Schwerpunkte

In Kraft ab 02.02.2017
  • Eine unabhängige Bewertungsstelle wird bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit eingerichtet, die fachlich dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen untersteht.
  • Die Bewertungsstelle prüft neuartige Tabakerzeugnisse fachlich, führt ein Register über die Prüfergebnisse und erstellt Richtlinien zu Prüfungsinhalten, Kontrollen und Verbraucherinformationen.
  • Zulassungswerber*innen müssen ihren Antrag elektronisch bei der Bewertungsstelle einreichen und umfangreiche Unterlagen zu Produkt, Hersteller, Inhaltsstoffen sowie vorhandenen EU‑Zulassungen vorlegen.
  • Leitung und Personal der Bewertungsstelle sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; eingereichte Unterlagen werden zehn Jahre lang aufbewahrt.
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Oberhauser Sabine, Dr., MAS

SPÖ

Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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