Zusammenfassung
Die Verordnung legt eine volumenbasierte Jahresgebühr für Hersteller und Importeure von Tabakprodukten fest und führt eine einmalige Zulassungsgebühr für neuartige Tabakerzeugnisse ein.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen2/2/2017XXV
Tabak
Gesundheit
Steuerwesen
Verwaltungsrecht
Schwerpunkte
- Die Verordnung regelt die Erhebung einer kostendeckenden Jahresgebühr für alle Hersteller und Importeure von Tabak‑ und verwandten Erzeugnissen.
- Die Jahresgebühr wird von den Unternehmen selbst anhand ihrer Verkaufszahlen des Vorjahres berechnet und muss bis spätestens 30. Juni an die Agentur übermittelt werden.
- Für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse wird eine einmalige Gebühr von 7 953 € erhoben, die innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung zu zahlen ist.
- Bei verspäteter Zahlung wird ein Säumniszuschlag von 2 % plus eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 25 € erhoben.
Dokumente (PDFs)
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