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IngG‑Fachrichtungsverordnung – Anerkennung von Fachrichtungen und Praxis für den Ingenieurtitel
Verordnung vom 15.03.2017

Zusammenfassung

Die IngGFachrichtungsverordnung legt fest, welche Fachrichtungen und beruflichen Praxistätigkeiten für die Vergabe des Titels „Ingenieur/in“ anerkannt werden. Sie listet neun Fachrichtungen mit vielen Unterkategorien und definiert notwendige Praxisnachweise.
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft3/15/2017XXV
Bildung

Schwerpunkte

  • Die Verordnung definiert, dass die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieur/in“ nur vergeben werden darf, wenn die in den folgenden Paragraphen genannten Fachrichtungen und Praxistätigkeiten nachgewiesen sind.
  • Es werden neun übergeordnete Fachrichtungen (z. B. Chemie/Lebensmittel, Elektrotechnik/Elektronik, Informatik/Informationstechnologie usw.) mit jeweils detaillierten Unterkategorien festgelegt, die für die Ingenieur‑Qualifikation anerkannt sind.
  • Zur Erlangung des Ingenieurstitels müssen Bewerber*innen nachweisen, dass sie in mindestens einem der genannten Arbeitsbereiche (z. B. Forschung & Entwicklung, Projekt‑ und Prozessmanagement, Qualitäts‑/Umwelt‑ und Sicherheitsmanagement) wesentliche Praxistätigkeiten ausgeübt haben.
  • Die Verordnung trat am 1. Mai 2017 in Kraft und ist seitdem gültig.
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Mitterlehner Reinhold, Dr.

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