Zusammenfassung
Die Verordnung 76/2017 ändert die Zulassungsstellenverordnung: Sie präzisiert den Wortlaut zu Wechselkennzeichen, fügt einen neuen Absatz zu § 14 ein, aktualisiert die Anlage 4 mit Verweisen auf die StVO und ergänzt eine Regelung für Sondertransporte.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie3/16/2017XXV
Verkehr
Schwerpunkte
In Kraft ab 16.03.2017
- Der Wortlaut in § 13 Abs. 6 wird geändert, um klarzustellen, dass ein Fahrzeug von einem Wechselkennzeichen ausgeschlossen wird, wenn das Kennzeichen nicht mehr für ein verbleibendes Fahrzeug zutrifft.
- Ein neuer Absatz 6 wird zu § 14 hinzugefügt. Er legt fest, dass die geänderten Bestimmungen in § 13 Abs. 6 und Anlage 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft treten.
- In Anlage 4 wird bei Kennziffer 30 ein Hinweis auf die Straßenverkehrsordnung 1960 (§ 27 Abs. 1) ergänzt, um die rechtliche Grundlage zu verdeutlichen.
- In Anlage 4 wird nach Kennziffer 40 die neue Kennziffer 41 eingefügt, die Sondertransporte durch befugte Straßenaufsichtsorgane gemäß § 97 Abs. 2 StVO 1960 regelt.
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