Zusammenfassung
Die Datenschutz‑Anpassungsverordnung – Inneres ändert sieben Durchführungsverordnungen, um sie an die EU‑Datenschutz‑Grundverordnung anzupassen und führt neue Begriffe wie „Auftragsverarbeiter“ ein.Bundesministerium für Inneres5/18/2018XXVI
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
- Die 2. Waffengesetz‑Durchführungsverordnung wird dahingehend geändert, dass die Begriffe „verwenden“ durch „verarbeiten“ ersetzt und das Zitat auf § 6 DSG (statt § 15 DSG) aktualisiert werden. Außerdem wird ein neuer Absatz eingefügt, der die Pflicht zur Erfüllung von Auskunfts‑, Berichtigungs‑ und Löschungspflichten nach der DSGVO festlegt.
- Die Meldegesetz‑Durchführungsverordnung wird über zahlreiche Stellen hinweg angepasst: Begriffe wie „Betreiber“ werden durch „Bundesminister für Inneres“ ersetzt, das Wort „verwenden“ wird zu „verarbeiten“ geändert und die Verweise auf das DSG werden auf § 6 DSG aktualisiert.
- Die Personenstandsgesetz‑Durchführungsverordnung wird dahingehend geändert, dass neue Formulierungen zu Datensicherheitsmaßnahmen eingeführt werden (z. B. „Zuständige für Datensicherheitsmaßnahmen“) und das Antragsverfahren für die Einräumung einer Abfrageberechtigung präzisiert wird.
- Die Verordnung über die Zustellung des Ein‑Tages‑Expresspasses wird um einen neuen § 1 ergänzt, der es dem Auftragsverarbeiter erlaubt, auf Wunsch des Antragstellers einen besonderen Zustelldienst zu beauftragen. Der neue § 2 legt das Inkraft‑Datum (25. Mai 2018) fest.
Dokumente (PDFs)
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