Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland – Juni 2018
Verordnung vom 07.06.2018Zusammenfassung
Die Verordnung legt für den Monat Juni 2018 für zahlreiche Dienstorte im Ausland spezifische Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage von Bundesbeamten und Vertragsbediensteten berechnet wird.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres6/7/2018XXVI
Verwaltungsrecht
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Schwerpunkte
- Die Verordnung legt für den Monat Juni 2018 für jede im Anhang genannte Stadt oder Region einen individuellen Hundertsatz fest, mit dem die Kaufkraftausgleichszulage berechnet wird.
- Die rechtliche Grundlage der Verordnung ist § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes, die dem Bundesminister die Möglichkeit geben, die Hundertsätze zu bestimmen.
- Die festgelegten Hundertsätze reichen von 1 % (z. B. Stuttgart) bis 41 % (Singapur) und spiegeln die Preisniveau‑Unterschiede der jeweiligen Dienstorte wider.
- Die Verordnung gilt ausschließlich für den Monat Juni 2018; für spätere Monate muss eine neue Festsetzung erfolgen.
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