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Novelle 2018 zur Altfahrzeuge‑Verordnung – Beschränkung gefährlicher Stoffe
Verordnung vom 02.07.2018

Zusammenfassung

Die Novelle 2018 ändert die Altfahrzeugeverordnung: Sie fügt neue Bestimmungen zu gefährlichen Stoffen in Fahrzeugteilen ein, legt Höchstwerte für Blei, Chrom, Quecksilber und Cadmium fest und definiert Ausnahmen für ältere Ersatzteile.
Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus7/2/2018XXVI
Umwelt
Industrie
Gesundheit
Abfallwirtschaft

Schwerpunkte

  • Eine neue Ziffer 11 wird in § 13 eingefügt und verweist auf die EU‑Richtlinie 2017/2096, die Änderungen an Anhang II der Altfahrzeugrichtlinie regelt.
  • Ein neuer Absatz 11 wird zu § 14 hinzugefügt und legt fest, dass die neuen Regelungen mit dem Tag nach Kundmachung in Kraft treten.
  • Anlage 2 definiert, welche Werkstoffe und Bauteile von § 4 ausgenommen sind und legt Höchstkonzentrationswerte für Blei (0,1 %), Chrom, Quecksilber und Cadmium fest.
  • Die bestehenden Ziffern 9 und 10 in § 13 werden angepasst (Entfernung bzw. Ergänzung des Wortes „und“), um die neue Ziffer 11 logisch einzufügen.
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Köstinger Elisabeth

ÖVP

Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus
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