Zusammenfassung
Die EFZ‑DV‑VO regelt Zuschüsse und Differenzvergütungen für Arbeitgeber, die Entgeltfortzahlung an unfallversicherte Arbeitnehmer geleistet haben. Die Zuschüsse betragen 50 % bzw. 75 % des fortgezahlten Lohns plus Sonderzahlungszuschlag, während die Differenzvergütung das restliche Entgelt abdeckt.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz7/3/2018XXVI
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
- Die Verordnung legt fest, dass Arbeitgeber Zuschüsse erhalten können, wenn sie Entgeltfortzahlung an unfallversicherte Arbeitnehmer geleistet haben.
- Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitgeber, auch von Lehrlingen, deren Arbeitnehmer bei der AUVA oder VEB unfallversichert sind und die Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz geleistet haben.
- Für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten beträgt der Zuschuss 50 % des fortgezahlten Entgelts plus 8,34 % Sonderzahlung; für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten steigt der Satz auf 75 % plus 12,51 %.
- Die Differenzvergütung ergänzt das fortgezahlte Entgelt um 16,68 % Sonderzahlung, abzüglich des bereits gewährten Zuschusses.
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