Zusammenfassung
Die Verordnung legt einheitliche Monatsgehälter für Lehrlinge im Bürokaufmann/-frau‑Ausbildungsberuf fest, die bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen arbeiten, und führt einen Urlaubszuschuss sowie eine Weihnachtsremuneration ein. Sie gilt in ganz Österreich und ist seit dem 1. Jänner 2018 wirksam.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz1/23/2018XXVI
Wirtschaft
Arbeitsrecht
Berufliche Bildung
Ausbildungsbeihilfe
Schwerpunkte
- Die Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Republik Österreich und betrifft Unternehmen, die Kraftfahrzeuge ohne Fahrer vermieten sowie die dort ausgebildeten Lehrlinge im Beruf Bürokaufmann/-frau.
- Die monatliche Lehrlingsentschädigung beträgt im ersten Lehrjahr 528,10 €, im zweiten Lehrjahr 754,40 € und im dritten Lehrjahr 1 056,10 €.
- Alle Lehrlinge erhalten einmal im Jahr einen Urlaubszuschuss in Höhe einer Monatsvergütung, der am 1. Juni fällig ist; Austritts- oder Eintrittszeitpunkte im laufenden Jahr führen zu einem anteiligen Betrag.
- Alle Lehrlinge erhalten einmal im Jahr eine Weihnachtsremuneration in Höhe einer Monatsvergütung, die spätestens am 1. Dezember ausgezahlt wird; auch hier gilt ein anteiliger Anspruch bei Austritt oder Eintritt im Jahresverlauf.
Dokumente (PDFs)
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