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Änderung der Genehmigungsfreistellungsverordnung – Erweiterung von Flächen‑ und Betriebsart‑Grenzen
Verordnung vom 06.07.2018

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2018 erweitert die genehmigungsfreien Betriebsarten, erhöht die zulässige Fläche von 200 m² auf 600 m² und fügt neue Kategorien wie Dentalstudios und bestimmte Beherbergungsbetriebe hinzu.
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort7/6/2018XXVI
Gewerbeaufsicht
Verwaltungsrecht
Unternehmen und Wettbewerb

Schwerpunkte

  • Der Flächenwert für die genehmigungsfreie Kategorie Z 1 wird von 200 m² auf 600 m² erhöht, sodass größere Betriebe ohne Genehmigung betrieben werden dürfen.
  • Eine neue Ziffer 5 wird eingeführt, die Änderungsschneidereien, Schneidereien mit haushaltsähnlichen Nähmaschinen und Schuhservicebetriebe als genehmigungsfreie Betriebsarten definiert.
  • Nach Ziffer 6 werden neue Ziffern 7‑13 ergänzt, darunter Dentalstudios, Beherbergungsbetriebe mit maximal 30 Gästebetten, Eissalons, Textilreinigungsanlagen, Rechenzentren ohne Feuerungsanlagen und Betriebe in Eisenbahnanlagen, Flugplätzen, Häfen oder Krankenanstalten.
  • Ein neuer Schlussteil in § 1 Abs. 2 legt fest, dass für die Kategorien Z 8‑10 die Ziffern 1‑2 nicht gelten, für Z 11‑12 die Ziffern 1‑4 nicht gelten und für Z 13 ebenfalls Z 1‑4 nicht gelten, jedoch die allgemeinen Fristen aus den Genehmigungsbescheiden einzuhalten sind.
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Schramböck Margarete, Dr.

ÖVP

Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
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