Novelle 2018 der Elektroaltgeräteverordnung – Gewicht, Ersatzteile & Schadstoffbeschränkungen
Verordnung vom 23.07.2018Zusammenfassung
Die EAG‑VO‑Novelle 2018 erweitert die Elektroaltgeräteverordnung um neue Gewichtsbestimmungen, detaillierte Vorgaben zur Wiederverwendung von Ersatzteilen und strengere Beschränkungen für Blei‑ und Cadmium‑Verbindungen in bestimmten Produkten.Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus7/23/2018XXVI
Umwelt
Industrie
Gesundheit
Abfallwirtschaft
Schwerpunkte
- Eine neue Ziffer 28 wird in § 3 eingefügt, die das Bruttogewicht von Elektro‑ und Elektronikgeräten definiert.
- In § 4 Abs. 2 Z 7 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und eine neue Litera f eingefügt, die neu in Verkehr gebrachte Geräte ab dem 22. Juli 2019 erfasst.
- § 4 Abs. 2 Z 8 wird um neue Unterpunkte a‑e ergänzt, die festlegen, welche Ersatzteile aus welchen Gerätetypen wiederverwendet werden dürfen – vorausgesetzt, die Wiederverwendung erfolgt in einem geschlossenen System.
- In § 4 Abs. 2b Z 5 wird definiert, dass bewegliche Maschinen mit eigener Energieversorgung, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind, nur zur professionellen Nutzung zulässig sind.
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