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Durchführung von Marktordnungs‑ und Fördermaßnahmen im Weinbereich
Verordnung vom 07.08.2018

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt, welche Marktordnungs‑ und Investitionsmaßnahmen im Weinsektor förderfähig sind, wer Anträge stellen kann, welche Fristen gelten und wie die Finanzierung (50 % bei Absatzförderung, 30 % bei Investitionen) erfolgt. Sie trat am 7. August 2018 in Kraft.
Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus8/7/2018XXVI
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Schwerpunkte

  • Die Verordnung legt den Anwendungsbereich für Marktordnungsmaßnahmen im Weinsektor fest und verweist auf die entsprechenden EU‑Verordnungen.
  • Die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) ist für die Umsetzung zuständig; die Bundesministerin und die katasterführenden Stellen haben ergänzende Aufgaben.
  • Anträge können schriftlich per Formular oder online eingereicht werden; für Absatzförderungsmaßnahmen gelten Fristen vom 1. September bis 31. Oktober, für Investitionen von 1. August bis 30. November 2018.
  • Förderquoten betragen 50 % für Absatz‑ und Informationsmaßnahmen sowie 30 % (bzw. 25 % bei Flaschenabfüllungen) für Investitionen, jeweils mit Höchstbeträgen pro Hektar.
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Köstinger Elisabeth

ÖVP

Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus
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