Zusammenfassung
Die Verordnung regelt, welche Marktordnungs‑ und Investitionsmaßnahmen im Weinsektor förderfähig sind, wer Anträge stellen kann, welche Fristen gelten und wie die Finanzierung (50 % bei Absatzförderung, 30 % bei Investitionen) erfolgt. Sie trat am 7. August 2018 in Kraft.Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus8/7/2018XXVI
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Schwerpunkte
- Die Verordnung legt den Anwendungsbereich für Marktordnungsmaßnahmen im Weinsektor fest und verweist auf die entsprechenden EU‑Verordnungen.
- Die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) ist für die Umsetzung zuständig; die Bundesministerin und die katasterführenden Stellen haben ergänzende Aufgaben.
- Anträge können schriftlich per Formular oder online eingereicht werden; für Absatzförderungsmaßnahmen gelten Fristen vom 1. September bis 31. Oktober, für Investitionen von 1. August bis 30. November 2018.
- Förderquoten betragen 50 % für Absatz‑ und Informationsmaßnahmen sowie 30 % (bzw. 25 % bei Flaschenabfüllungen) für Investitionen, jeweils mit Höchstbeträgen pro Hektar.
Dokumente (PDFs)
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