Zusammenfassung
Die Verordnung legt für das Erntejahr 2018 eine maximale Produktion von 10 800 kg Trauben bzw. 8 100 l Wein pro Hektar fest.Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus8/17/2018XXVI
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.01.2018 Außer Kraft ab 31.12.2018
- Die Verordnung stützt sich auf § 23 Abs. 2 des Weingesetzes 2009 als gesetzliche Grundlage.
- Für das Erntejahr 2018 wird die zulässige Höchstmenge auf 10 800 kg Trauben bzw. 8 100 l Wein pro Hektar festgelegt.
- Ziel der Anpassung ist es, Winzern bei einer guten Ernte mehr Produktionsspielraum zu geben und Marktengpässe zu vermeiden.
- Die Regelung gilt ausschließlich für das Jahr 2018; danach gelten die vorherigen Bestimmungen wieder.
Dokumente (PDFs)
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