Zusammenfassung
Die Verordnung legt einheitliche Pauschalgebühren für Anträge an das Bundesverwaltungsgericht im öffentlichen Auftragswesen fest und definiert gestaffelte Gebührensätze je nach Auftragswert. Sie enthält erhöhte Sätze für sehr hohe Aufträge sowie reduzierte Gebühren für Nachprüfungsanträge.Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz8/20/2018XXVI
Verwaltungsrecht
Schwerpunkte
- Der Antrag legt Grundpauschalgebühren für verschiedene Vergabearten fest, z. B. 324 € für Direktvergaben und bis zu 6 482 € für Bauaufträge im Oberschwellenbereich.
- Bei Auftragswerten, die das Zehn‑ bzw. Zwanzig‑fache der jeweiligen Schwellenwerte übersteigen, wird die Grundgebühr auf das Dreifache bzw. Sechsfache erhöht.
- Für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung gilt ein reduzierter Satz von 25 % des Grundbetrags bzw. 10 % bei bereits mehrfach gestellten Nachprüfungsanträgen.
- Die Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Kundmachung (21.08.2018) in Kraft und hebt gleichzeitig die frühere BVwG‑Pauschalgebührenverordnung von 2013 auf.
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